- Finanzielle Absicherung vor der Geburt
- Für den Fall der Fälle
- Günstige Beiträge sichern
Es ist leider ein trauriger Fakt, dass Kinder zur Welt kommen, die nicht gesund sind. Laut Statistiken, kommt etwa jedes 40te Baby mit einer angeborenen Behinderung oder schweren Erkrankung zur Welt. Es gibt sicherlich kaum etwas schlimmeres, als nach der Geburt die traurige Nachricht zu erhalten, dass das freudig erwartete Baby nicht gesund ist.
Eine wahnsinnig emotionale und psychische Belastung, die man niemandem wünschen möchte.
Ein kleiner Trost, wenn man sich wenigstens keine Sorgen um Geld und Finanzielles machen muss und seine gesamte Kraft dem kleinen Menschen widmen kann, der einen so schweren Start in ein hoffentlich doch lebenswertes Leben erwischt hat.
Über die gesetzliche Pflegeversicherung besteht in den fünf Pflegegraden jeweils ein Grundschutz, der ausdrücklich nicht die gesamten tatsächlichen Kosten auffangen kann und soll. Das Sozialgesetzbuch XI sieht eine finanzielle Beteiligung des zu Pflegenden, ggf. sogar der Angehörigen vor.
Gesetzliche Leistung monatlich | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
Stationäre Pflege | 125,00 € | 770,00 € | 1.262,00 € | 1.775,00 € | 2.005,00 € |
Ambulante Pflege | 0,00 € | 724,00 € | 1.363,00 € | 1.693,00 € | 2.095,00 € |
Privat häusliche | 0,00 € | 316,00 € | 545,00 € | 728,00 € | 901,00 € |
Ein ungeborenes Kind kann man nicht versichern – jedenfalls nicht direkt. Die Lösung heißt „Kindernachversicherung“.
Dabei handelt es sich um ein gesetzlich verankertes Recht nach dem Versicherungsvertragsgesetz §198 (https://dejure.org/gesetze/VVG/198.html), welches Dir die Möglichkeit bietet, Deinen Nachwuchs innerhalb von 2 Monaten ab Geburt rückwirkend zum Tag der Geburt zu versichern – und zwar ohne Gesundheitsprüfung, Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse.
(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist.
(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig.
(3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen oder des Adoptivkindes kann eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden. Diese darf drei Monate nicht übersteigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und die Reisekrankenversicherung nicht, soweit für das Neugeborene oder für das Adoptivkind anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Inland oder Ausland besteht.