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Pflege­ver­si­che­rung für Kinder

Pflege­ver­si­che­rung für Kinder

- Finanzielle Absicherung vor der Geburt

- Für den Fall der Fälle

- Günstige Beiträge sichern

 

Nicht jedes Baby kommt gesund zur Welt

Es ist leider ein trauriger Fakt, dass Kinder zur Welt kommen, die nicht gesund sind. Laut Statistiken, kommt etwa jedes 40te Baby mit einer angeborenen Behinderung oder schweren Erkrankung zur Welt. Es gibt sicherlich kaum etwas schlimmeres, als nach der Geburt die traurige Nachricht zu erhalten, dass das freudig erwartete Baby nicht gesund ist.
Eine wahnsinnig emotionale und psychische Belastung, die man niemandem wün­schen möchte.
Ein kleiner Trost, wenn man sich wenigstens keine Sorgen um Geld und Finanzielles machen muss und seine gesamte Kraft dem kleinen Menschen widmen kann, der einen so schweren Start in ein hoffentlich doch lebenswertes Leben erwischt hat.


Gesetzliche Absicherung

Über die gesetzliche Pflege­ver­si­che­rung besteht in den fünf Pflegegraden jeweils ein Grundschutz, der ausdrücklich nicht die gesamten tatsächlichen Kosten auffangen kann und soll. Das Sozialgesetzbuch XI sieht eine finanzielle Beteiligung des zu Pflegenden, ggf. sogar der Angehörigen vor.

Gesetzliche Leistung monatlich Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Stationäre Pflege 125,00 € 770,00 € 1.262,00 € 1.775,00 € 2.005,00 €
Ambulante Pflege 0,00 € 724,00 € 1.363,00 € 1.693,00 € 2.095,00 €
Privat häusliche 0,00 € 316,00 € 545,00 € 728,00 € 901,00 €

Kann man ein ungeborenes Kind ver­sichern?

Ein ungeborenes Kind kann man nicht ver­sichern – jedenfalls nicht direkt. Die Lösung heißt „Kindernachversicherung“.
Dabei handelt es sich um ein gesetzlich verankertes Recht nach dem Versicherungsvertragsgesetz §198 (https://dejure.org/gesetze/VVG/198.html), welches Dir die Möglichkeit bietet, Deinen Nachwuchs innerhalb von 2 Monaten ab Geburt rückwirkend zum Tag der Geburt zu ver­sichern – und zwar ohne Gesundheitsprüfung, Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse.


§ 198 Kindernachversicherung

(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Kranken­ver­si­che­rung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu ver­sichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist.

(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig.

(3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen oder des Adoptivkindes kann eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden. Diese darf drei Monate nicht übersteigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und die Reise­kranken­ver­si­che­rung nicht, soweit für das Neugeborene oder für das Adoptivkind anderweitiger privater oder gesetzlicher Kranken­ver­si­che­rungsschutz im Inland oder Ausland besteht.


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